BGH lockert erneut Werbeverbot für Ärzte
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2007-12-21 22:01
War es Ärzten und Zahnärzten bisher nicht gestattet in der Werbung in Berufsbekleidung dargestellt zu werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Heilmittelgewerbegesetz), hat der BGH (Bundesgerichtshof) die bisherige Rechtsprechung aufgehoben.
Der BGH hat entschieden, dass ein Werbeverbot nur dann wirksam ist, wenn die Werbung dafür geeignet ist, dem Patienten unsachlich zu beeinflussen und ihn dadurch mittelbar in seiner Gesundheit gefährdet. Aber eine dearartige und somit unzulässige Werbung ist unmöglich, denn ein weißer Kittel dürfte wohl kaum zu einer Gesundheitsgefährdung führen.
(Quelle: openPR.de)